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Die "Allgemeinen Besteuerungsmerkmale" ergeben sich aus der Lohnabrechnung oder der Mitteilung bzw. elektronischen Bereitstellung durch das Finanzamt.
Geburtsjahr: Die Eingabe hat bei über 64 Jahre alten Arbeitnehmern Bedeutung für den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). Ohne Eingabe wird kein Altersentlastungsbetrag berücksichtigt.
Steuerklasse: Die Arbeitnehmer werden je nach
Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingereiht.
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Steuerklassen finden Sie
im Artikel
Lohnsteuer im
Glossar L
des BMF.
Für
die Anwendung des Faktorverfahrens ist die Steuerklasse „IV mit
Faktor” auszuwählen und anschließend der maßgebliche Faktor
anzugeben. Eine Berechnung des Faktors ist unter folgendem Link
möglich:
Faktorverfahren 2024.
Zahl der Kinderfreibeträge: Die Freibeträge für Kinder wirken sich beim Lohnsteuerabzug auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Auf die Höhe der Lohnsteuer haben diese Freibeträge keine Auswirkung.
Im Übrigen wird im laufenden Kalenderjahr Kindergeld gezahlt. Ob das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder günstiger sind, prüft das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung.
Kirchensteuer: Die Kirchensteuer wird vom Staat im Auftrag der Kirchen von deren Mitgliedern erhoben und an die Kirchen weitergeleitet. Der Steuersatz beträgt - je nach Bundesland - 8 oder 9 % der Lohn-/ und Einkommensteuer.