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Vorsorgeaufwendungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Die nachfolgenden Angaben sind für die Berechnung der Vorsorgepauschale erforderlich.
Rentenversicherung: Anzugeben ist, ob der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Von einer Pflichtversicherung ist auch auszugehen, wenn eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI). Ist kein Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, ist die Angabe „keine gesetzliche Rentenversicherung” auszuwählen. Dies ist z.B. der Fall bei:
Beamten,
Werkspensionären,
geringfügig Beschäftigten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind (Übergangsregelung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) und
weiterbeschäftigten Rentnern, die nicht auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben.
Krankenversicherung: „Gesetzliche Krankenversicherung” ist auszuwählen, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Daneben können keine weiteren Aufwendungen zu einer (ggf. ergänzenden) privaten Kranken-/Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
Eine „private Krankenversicherung ohne Arbeitgeberzuschuss” liegt bspw. bei privat versicherten Beamten vor.
Eine „private Krankenversicherung mit Arbeitgeberzuschuss” liegt z.B. vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund überschrittener Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und privat versichert ist. Der diesen Arbeitnehmern zustehende Arbeitgeberzuschuss wird in typisierter Form beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung: Es ist der einkommensbezogene Zusatzbeitragssatz einzugeben, auf dessen Basis der an die Krankenkasse zu zahlende Zusatzbeitrag berechnet wird.
Pflegeversicherung: „Zuschlag” ist der Beitragszuschlag für Arbeitnehmer ohne Kinder (§ 55 Absatz 3 SGB XI). Die Besonderheit des höheren Arbeitnehmeranteils in Sachsen wird über eine entsprechende Auswahl berücksichtigt.
Beitragsabschläge für Kinder werden ausschließlich bei der Auswahl „ohne Zuschlag“ oder „Sachsen ohne Zuschlag“ berücksichtigt. Anzugeben ist die Zahl der insgesamt zu berücksichtigenden Kinder. Aus dieser Angabe wird der Abschlag maschinell ermittelt (Beispiel: bei 4 zu berücksichtigenden Kindern beträgt der Beitragsabschlag 3 * 0,25% = 0,75%).
Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer hat die Auswahl zur Pflegeversicherung keine Bedeutung.
monatlicher Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: Es sind die dem Arbeitgeber mitgeteilten abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge einzutragen (Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens). Unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum ist immer der Monatsbetrag anzugeben.