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Nach § 39a EStG gibt es die Möglichkeit, Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, von denen kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird. Dies sind z.B. Werbungskosten, die über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinausgehen oder Verluste aus anderen Einkunftsarten.
Der interaktive Lohn- und Einkommensteuerrechner berücksichtigt bereits die üblichen Pauschbeträge. Ein Eintrag an dieser Stelle sollte daher nur vorgenommen werden für Beträge, die über die Pauschbeträge hinausgehen.