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Lohn- und Einkommensteuerrechner
Archiv-Version vom 31.12.2019 (eingeschränkte Funktionalität)

Angaben zu Vorsorgeaufwendungen 2010

Vorsorgeaufwendungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Die nachfolgenden Angaben sind für die Berechnung der Vorsorgepauschale erforderlich.

Rentenversicherung: Anzugeben ist, ob der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Von einer Pflichtversicherung ist auch auszugehen, wenn eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung und die Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI). Die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Beitragsbemessungsgrenze - BBG West - oder Beitragsbemessungsgrenze Ost - BBG Ost -) ist zu beachten.

Ist kein Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten, ist „keine gesetzliche Rentenversicherung” auszuwählen. Dies ist z.B. der Fall bei Beamten, Werkspensionären, geringfügig Beschäftigten ohne Aufstockung auf den regulären Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung und weiterbeschäftigten Rentnern.

Krankenversicherung: „Gesetzliche Krankenversicherung” ist auszuwählen, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Daneben können keine weiteren Aufwendungen zu einer (ggf. ergänzenden) privaten Kranken-/Pflegeversicherung berücksichtigt werden.

Eine „private Krankenversicherung ohne Arbeitgeberzuschuss” liegt z.B. bei privat versicherten Beamten vor.

Eine „private Krankenversicherung mit Arbeitgeberzuschuss” liegt z.B. vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund überschrittener Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und privat versichert ist. Der diesen Arbeitnehmern zustehende Arbeitgeberzuschuss wird in typisierter Form beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

monatlicher Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: Es sind die dem Arbeitgeber mitgeteilten abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge einzutragen (Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmens). Unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum ist stets der Monatsbetrag anzugeben.

Pflegeversicherung: „Zuschlag” ist der Beitragszuschlag für Arbeitnehmer ohne Kinder (§ 55 Absatz 3 SGB XI). Die Besonderheit des höheren Arbeitnehmeranteils in Sachsen wird über eine entsprechende Auswahl berücksichtigt.

Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer hat die Auswahl zur Pflegeversicherung keine Bedeutung.