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Lohn- und Einkommensteuerrechner
Archiv-Version vom 31.12.2019 (eingeschränkte Funktionalität)

Information zu den allgemeinen Besteuerungsmerkmalen 2011

Die "Allgemeinen Besteuerungsmerkmale" sind im ersten Abschnitt auf Ihrer weitergeltenden Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vermerkt. Dies sind die Steuerklasse, ggf. der eingetragene Faktor in der Steuerklasse IV, die Zahl der Kinderfreibeträge und der Kirchensteuerabzug

Geburtsjahr: Die Eingabe hat bei über 64 Jahre alten Arbeitnehmern Bedeutung für den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). Ohne Eingabe wird kein Altersentlastungsbetrag berücksichtigt.

Steuerklasse: Die Arbeitnehmer werden nach Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Aus der jeweiligen Steuerklasse ergibt sich, ob der Einkommensteuer- Grundtarif (Steuerklassen I, II, IV) oder das Splittingverfahren (Steuerklassen III, V, VI) anzuwenden ist und welche Freibeträge und Pauschbeträge zu berücksichtigen sind. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Steuerklassen finden Sie im Artikel Lohnsteuer im Glossar L des BMF.
Für die Anwendung des Faktorverfahrens ist die Steuerklasse „4 mit Faktor” auszuwählen und anschließend der maßgebliche Faktor anzugeben. Eine Berechnung des Faktors ist unter folgendem Link möglich: Faktorverfahren 2011 .

Zahl der Kinderfreibeträge: Die Freibeträge für Kinder wirken sich auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, ist auf der weitergeltenden Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug die Zahl der Kinderfreibeträge bescheinigt. Auf die Höhe der Lohnsteuer haben diese Freibeträge keine Auswirkung. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld gezahlt. Ob das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder günstiger sind, prüft das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung.

Kirchensteuer: Die Kirchensteuer wird vom Staat im Auftrag der Kirchen von deren Mitgliedern erhoben und an die Kirchen weitergeleitet. Der Steuersatz beträgt - je nach Bundesland - 8 oder 9 Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer) Ausführliche Informationen finden Sie im Artikel Kirchensteuer im Glossar L des BMF .