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Die "Allgemeinen Besteuerungsmerkmale" sind auf der weitergeltenden Lohnsteuerkarte 2010 bzw. einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, auf dem Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug oder auf dem Ausdruck des Finanzamts mit den gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vermerkt. Nimmt der Arbeitgeber bereits am Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) teil, ergeben sich die "Allgemeinen Besteuerungsmerkmale" aus der Lohnabrechnung oder der Mitteilung bzw. elektronischen Bereitsstellung durch das Finanzamts.
Geburtsjahr: Die Eingabe hat bei über 64 Jahre alten Arbeitnehmern Bedeutung für den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). Ohne Eingabe wird kein Altersentlastungsbetrag berücksichtigt.
Steuerklasse: Die Arbeitnehmer werden nach
Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet. Aus der
jeweiligen Steuerklasse ergibt sich, ob der
Einkommensteuer-Grundtarif (Steuerklassen I, II, IV) oder das
Splittingverfahren (Steuerklassen III, V, VI) anzuwenden ist und
welche Freibeträge und Pauschbeträge zu berücksichtigen sind.
Ausführliche Informationen zu den einzelnen Steuerklassen finden Sie
im Artikel
Lohnsteuer
im
Glossar L
des BMF.
Für
die Anwendung des Faktorverfahrens ist die Steuerklasse „IV mit
Faktor” auszuwählen und anschließend der maßgebliche Faktor
anzugeben. Eine Berechnung des Faktors ist unter folgendem Link
möglich:
Faktorverfahren 2012
.
Zahl der Kinderfreibeträge: Die Freibeträge für Kinder wirken sich auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, ist als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Zahl der Kinderfreibeträge bescheinigt. Auf die Höhe der Lohnsteuer haben diese Freibeträge keine Auswirkung. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld gezahlt. Ob das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder günstiger sind, prüft das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung.
Kirchensteuer: Die Kirchensteuer wird vom Staat im Auftrag der Kirchen von deren Mitgliedern erhoben und an die Kirchen weitergeleitet. Der Steuersatz beträgt - je nach Bundesland - 8 oder 9 % der Lohn-/ und Einkommensteuer. Ausführliche Informationen finden Sie im Artikel Kirchensteuer im Glossar L des BMF .