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Die Berechnungen erfolgen unter Berücksichtigung der folgenden Rundungsvorschrift:
Für die Einkommensteuertarifformeln bis einschließlich 1980 ist zur Ermittlung des abgerundeten zu versteuernden Einkommens (zvE) das zu versteuernde Einkommen auf den nächsten durch
Bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich nach der entsprechenden Einkommensteuertarifformel für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens der Ehegatten / Lebenspartner ergibt.