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Bei Arbeitnehmern, die Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen nebeneinander beziehen, kann beim Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse VI ein Freibetrag berücksichtigt werden, wenn für den Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis noch keine Lohnsteuer anfällt. In gleicher Höhe wird beim Lohnsteuerabzug für das erste Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) ein Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt.