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Die Berechnungen erfolgen unter Berücksichtigung der folgenden Rundungsvorschrift:
Für die Einkommensteuertarifformeln bis einschließlich 1980 ist zur Ermittlung des abgerundeten zu versteuernden Einkommens (zvE) das zu versteuernde Einkommen auf den nächsten durch
30 ohne Rest teilbaren DM-Betrag abzurunden, wenn es nicht mehr als 48.000 DM beträgt und nicht bereits durch 30 ohne Rest teilbar ist
60 ohne Rest teilbaren DM-Betrag abzurunden, wenn es mehr als 48.000 DM beträgt und nicht bereits durch 60 ohne Rest teilbar ist.
Für Einkommensteuerformeln 1981 bis 2001 ist zur Ermittlung des abgerundeten zu versteuernden Einkommens (zvE) das zu versteuernde Einkommen auf den nächsten, durch 54 ohne Rest teilbaren DM-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. In 2001 ist dieser ermittelte Wert um 27 DM zu erhöhen.
Für die Einkommensteuerformel 2002/2003 ist zur Ermittlung des abgerundeten zu versteuernden Einkommens (zvE) das zu versteuernde Einkommen auf den nächsten, durch 36 € ohne Rest teilbaren €-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist und um 18 € zu erhöhen.
1975 bis 2003
Die zur Berechnung der
tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in
der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema
ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden
Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei
Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind
fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten
vollen DM-Betrag (€- Betrag) abzurunden.
ab 2004
Das zu versteuernde Einkommen ist
auf den vollen €-Betrag abzurunden. Die Steuerberechnung erfolgt
ohne Rundung mit Gleitkommarechnung. Der sich ergebende
Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen €-Betrag abzurunden.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich nach der entsprechenden Einkommensteuertarifformel für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens der Ehegatten / Lebenspartner ergibt.