Für Benutzer mit Sprachausgabe, bitte Leseansicht aktivieren.

Information zur Rundungsvorschrift

Die Berechnungen erfolgen unter Berücksichtigung der folgenden Rundungsvorschrift:

  • Für die Einkommensteuertarifformeln bis einschließlich 1980 ist zur Ermittlung des abgerundeten zu versteuernden Einkommens (zvE) das zu versteuernde Einkommen auf den nächsten durch

    • 30 ohne Rest teilbaren DM-Betrag abzurunden, wenn es nicht mehr als 48.000 DM beträgt und nicht bereits durch 30 ohne Rest teilbar ist

    • 60 ohne Rest teilbaren DM-Betrag abzurunden, wenn es mehr als 48.000 DM beträgt und nicht bereits durch 60 ohne Rest teilbar ist.

  • Für Einkommensteuerformeln 1981 bis 2001 ist zur Ermittlung des abgerundeten zu versteuernden Einkommens (zvE) das zu versteuernde Einkommen auf den nächsten, durch 54 ohne Rest teilbaren DM-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. In 2001 ist dieser ermittelte Wert um 27 DM zu erhöhen.

  • Für die Einkommensteuerformel 2002/2003 ist zur Ermittlung des abgerundeten zu versteuernden Einkommens (zvE) das zu versteuernde Einkommen auf den nächsten, durch 36 € ohne Rest teilbaren €-Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist und um 18 € zu erhöhen.

  • 1975 bis 2003
    Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich nach dem Horner-Schema ergibt. Dabei sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimalstellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen DM-Betrag (€- Betrag) abzurunden.

  • ab 2004
    Das zu versteuernde Einkommen ist auf den vollen €-Betrag abzurunden. Die Steuerberechnung erfolgt ohne Rundung mit Gleitkommarechnung. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen €-Betrag abzurunden.

Splitting-Verfahren

Bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern beträgt die tarifliche Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrags, der sich nach der entsprechenden Einkommensteuertarifformel für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens der Ehegatten / Lebenspartner ergibt.