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Geburtsjahr: Die Eingabe hat bei über 64 Jahre alten Arbeitnehmern Bedeutung für den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG). Ohne Eingabe wird kein Altersentlastungsbetrag berücksichtigt.
Beträge, die als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden könnten (z.B. für erhöhte Werbungskosten), sind hier als Jahresbetrag anzugeben. Feststehende Pauschbeträge (z.B. der Arbeitnehmer- Pauschbetrag) werden automatisch berücksichtigt.
Bei Arbeitnehmern, die Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen nebeneinander beziehen, kann beim Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse VI ein Freibetrag berücksichtigt werden, wenn für den Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis noch keine Lohnsteuer anfällt. In gleicher Höhe wird beim Lohnsteuerabzug für das erste Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) ein Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt.